RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0087 E 14. Dezember 1993 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat gemäß § 29 Abs 1 WRG die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von Amts wegen festzustellen. In Rahmen des Feststellungsverfahrens ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht zwingend vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1980, 2531/79, VwSlg 10201 A/1980), die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforderlichen Sachverhaltselemente hat jedoch die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbehörde - sofern sie nicht im Sinne des § 66 Abs 2 AVG mit Aufhebung und Zurückverweisung der Angelgenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz vorzugehen hat - soweit erforderlich, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070051.X02

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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