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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0087 E 14. Dezember 1993 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat gemäß § 29 Abs 1 WRG die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von Amts wegen festzustellen. In Rahmen des Feststellungsverfahrens ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht zwingend vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1980, 2531/79, VwSlg 10201 A/1980), die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforderlichen Sachverhaltselemente hat jedoch die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbehörde - sofern sie nicht im Sinne des § 66 Abs 2 AVG mit Aufhebung und Zurückverweisung der Angelgenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz vorzugehen hat - soweit erforderlich, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070051.X02Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012