RS Vwgh 2005/2/24 2004/20/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;
FrG 1997 §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0011 2004/20/0012 2004/20/0013

Rechtssatz

Zweck des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ist, im Falle der Unzuständigkeit Österreichs - ohne fremdenrechtliches Verfahren - den rechtlichen Rahmen für eine (rasche) Umsetzung dieser Entscheidung (Überstellung des Asylwerbers aufgrund der unter einem auszusprechenden Ausweisung in den zuständigen Staat) zu schaffen. Dieses Ziel wäre hingegen - geht man hinsichtlich der gegenständlichen Folgeanträge von der Zuständigkeit Deutschlands aus - bei der vorliegenden Zurückweisung wegen entschiedener Sache verfehlt, weil für diesen Fall die Verbindung mit einer Ausweisung nicht vorgesehen ist. Eine Überstellung der Asylwerber nach Deutschland käme - abgesehen davon, dass zu prüfen wäre, ob die im ersten Verfahren abgegebenen Zuständigkeits- bzw. Zustimmungserklärungen der deutschen Behörden auch auf die vorliegenden Folgeanträge bezogen werden können - aufgrund des im ersten Verfahren vorgenommenen Ausweisungsausspruches nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200010.X02

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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