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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Auch eine Soll-Vorschrift hat normativen Charakter. Ihre konkrete Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang, in den sie eingebettet ist. Dies ist im Fall der Rahmenverfügung der Zusammenhang mit § 54 Abs. 3 WRG 1959, der auf Widersprüche eines Vorhabens zu einer Rahmenverfügung abstellt. Ein solcher Widerspruch liegt (auch) vor, wenn ein Vorhaben den Soll-Vorschriften der Rahmenverfügung widerspricht. (Hier widersprach das Projekt einer Nassbaggerung dem § 5 der Rahmenverfügung Tullnerfeld.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070002.X02Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014