RS Vwgh 2005/2/24 2005/07/0002

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §54 Abs3;

Rechtssatz

Auch eine Soll-Vorschrift hat normativen Charakter. Ihre konkrete Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang, in den sie eingebettet ist. Dies ist im Fall der Rahmenverfügung der Zusammenhang mit § 54 Abs. 3 WRG 1959, der auf Widersprüche eines Vorhabens zu einer Rahmenverfügung abstellt. Ein solcher Widerspruch liegt (auch) vor, wenn ein Vorhaben den Soll-Vorschriften der Rahmenverfügung widerspricht. (Hier widersprach das Projekt einer Nassbaggerung dem § 5 der Rahmenverfügung Tullnerfeld.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070002.X02

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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