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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/11/0121 E 19. Dezember 1996 RS 1Stammrechtssatz
Das Gehalt eines Arztes als Leiter einer Universitätsklinik ist grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigten Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztliche Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes, wie zB die nach § 49a GehG zustehende Dienstzulage, ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110313.X03Im RIS seit
01.04.2005