RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1175;
ABGB §1206;
ABGB §1207;
AVG §9;
WRG 1959 §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0077 E 15. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die österreichischen Gesellschaftsformen sind geschlossen, was zunächst zur Folge hat, dass im Wege der Privatautonomie keine neue Gesellschaftsform erfunden werden kann. Zum Typenkatalog der österreichischen Gesellschaftsformen gehören freilich auch die Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft zu ihnen mit Liegenschaftseigentum verbunden ist, und auf deren Rechtsverhältnisse, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach §§ 1175 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind (hier: Brunnen-Interessentschaft).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070051.X04

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten