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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/15/0133 B 4. Juli 1990 VwSlg 6519 F/1990 RS 2Stammrechtssatz
Der Eingriff in die formelle Rechtskraft eines nach § 299 BAO aufgehobenen Bescheides muß nicht in jedem Fall eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Abgabepflichtigen (Beschwerdeführers) zur Folge haben. Es ist nach Lage des Falles zu prüfen, ob eine solche tatsächlich vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150216.X02Im RIS seit
02.06.2005