RS Vwgh 2005/2/24 2003/07/0171

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0103 E 20. Juni 1995 RS 3(hier nur erster Satz und zweiter Satz ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

War die Unterbehörde (hier: sachlich) unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, die sachliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Ansuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Hinweis: Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, fünfte Auflage, Randzahl 547). Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen, die eine erste Instanz als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweite Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, ist formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes; materiell gesehen handelt es sich um eine Zuständigkeitsfrage. Daher hat der VwGH vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).

Schlagworte

InstanzenzugInhalt der Berufungsentscheidung KassationBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070171.X06

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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