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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0153 E 18. Oktober 1989 RS 5Stammrechtssatz
Ein Vertreter muss schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilungnachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070170.X01Im RIS seit
18.03.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010