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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist als Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist. Dies gilt nicht nur für Eingaben, die auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisen, sondern auch für Fälle, in denen jemand als Vertreter einer anderen Person bei einer mündlichen Verhandlung auftritt.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BevollmächtigungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnungnachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070170.X03Im RIS seit
18.03.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010