Index
E4D E19103010Norm
41997D0662 Übk Dubliner DV Anh3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0337 2004/20/0338 2004/20/0339Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es zur Frage der Existenz eines bei der Asylantragstellung gültigen (hier französischen) Visums für die Asylbewerber im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen, denen in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines "Beweises" zukommt (vgl. Verzeichnis A Punkt I.1.3. im Anhang III des Beschlusses Nr. 1/97 des Ausschusses nach Art. 18 Dubliner Übk 1997), keiner ergänzenden Ermittlungen oder Feststellungen mehr bedurfte (vgl. demgegenüber den dem Erkenntnis vom 4. Mai 2000, Zl. 2000/20/0025, zu Grunde liegenden Beschwerdefall).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200336.X02Im RIS seit
21.03.2005