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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde die Nennung lediglich der Beschwerdevertreterin im Adressfeld des angefochtenen Bescheides als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies unbeachtlich ist, wenn die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht bzw. nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 7 zu § 93 und die dort zitierte hg. Judikatur). Im konkreten Fall ergibt sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin aus "Spruch, Betreff und Begründung" des angefochtenen Bescheides "eindeutig, dass ausschließlich sie selbst als Bescheidadressatin intendiert" gewesen ist. Es ist daher von einem an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150216.X05Im RIS seit
02.06.2005