RS Vwgh 2005/2/24 2005/16/0001

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0033 B 7. August 1992 RS 1(Hier: Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren weder Bescheinigungsmittel angeboten, noch solche angeschlossen; es wurde jene "Mitarbeiterin" auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag bezieht, nicht einmal namentlich genannt. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist somit von vornherein nicht glaubhaft gemacht.)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B 28.6.1989, 89/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160001.X01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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