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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Mit einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 FSG 1997 vor, wonach die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich nicht um eine erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes handelt, weil auf Grund eines gebotenen Größenschlusses die in § 26 Abs. 2 FSG 1997 vorgesehene zwingende Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate jedenfalls auch im Wiederholungsfall zu erfolgen hat (Hinweis E 13. August 2003, 2002/11/0168).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110232.X01Im RIS seit
31.03.2005