RS Vwgh 2005/2/24 2003/11/0232

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 FSG 1997 vor, wonach die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich nicht um eine erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes handelt, weil auf Grund eines gebotenen Größenschlusses die in § 26 Abs. 2 FSG 1997 vorgesehene zwingende Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate jedenfalls auch im Wiederholungsfall zu erfolgen hat (Hinweis E 13. August 2003, 2002/11/0168).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110232.X01

Im RIS seit

31.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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