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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Rechtssatz
Gegenleistung ist die Leistung des Erwerbers, zu der er sich für den Erwerb des Grundstückes verpflichtet hat. Wird die Sacheinlage in die Gesellschaft mit der Einräumung von Gesellschaftsrechten abgegolten, dann liegt darin die Gegenleistung des Erwerbers der Sacheinlage und die Grunderwerbsteuer ist von dieser Gegenleistung zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160200.X01Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013