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80/02 ForstrechtNorm
AWG 2002 §73 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0163Rechtssatz
Nach § 73 Abs. 6 AWG 2002 sind für Waldflächen, die dem Forstgesetz unterliegen, die Absätze 1 bis 4 des § 73 AWG 2002 nicht anzuwenden. Das bedeutet aber auch, dass für Waldflächen die Anordnung des § 73 Abs. 6 erster Satz AWG 2002, dass auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 (des § 73 legcit) vorzugehen ist, § 138 WRG 1959 keine Anwendung findet, nicht gilt. Da weder das Forstgesetz 1975 noch das WRG 1959 für Waldflächen die Anwendung des § 138 WRG 1959 ausschließen, kann die Beseitigung von Abfallablagerungen auf Waldflächen sowohl nach § 138 WRG 1959 als auch nach den Bestimmungen des Forstgesetzes angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070162.X01Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011