RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0018

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1934 §89 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;

Rechtssatz

Mit der Frage, welche Rechtslage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung entscheidend ist, hat sich der VwGH bereits im Zusammenhang mit verschiedenen Fassungen des § 107 Abs. 2 WRG 1959 (das ist die Nachfolgebestimmung des § 89 Abs. 2 WRG 1934) beschäftigt und hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es darauf ankommt, wann der verfahrensrechtlich maßgebliche Sachverhalt (mündliche Verhandlungen, Erlassung von Bewilligungsbescheiden) stattgefunden hat. War dieser dem Inkrafttreten einer Novelle vorgelagert, dann war (dort:) § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der noch nicht novellierten Fassung anzuwenden (Hinweis E 2. Oktober 1997, 96/07/0236; E 11. März 1997, 96/07/0230).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070018.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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