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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/07/0005 E 24. Februar 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/18/0842 E 1. Dezember 1994 RS 2Stammrechtssatz
Es kann keine Rede davon sein, daß die in § 71 Abs 3 AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070004.X01Im RIS seit
25.03.2005