RS Vwgh 2005/2/24 2003/15/0019

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0218 E 25. Juni 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 184 Tz 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150019.X02

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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