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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0218 E 25. Juni 1998 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde hat jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 184 Tz 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150019.X02Im RIS seit
13.04.2005