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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0124 E 27. Juni 1995 RS 2(Hier dritter und vierter Satz, betreffend die Rechtsnachfolger in Ansehung des im Wasserbuch eingetragenen Rechtes an der darin genannten Wasserversorgungsanlage)Stammrechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bedarf zu ihrer Vertretung nach außen keines Vertreters. Sie ist als reine Innengesellschaft einer Vertretung nach außen gar nicht zugänglich. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist mangels Rechtssubjektivität weder rechtsfähig noch parteifähig (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch/2, Randziffer 13 zu § 1175). Träger der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingeräumten Rechte sind nur ihre Mitglieder, denen es im Außenverhältnis damit auch freisteht, das ihnen als Mitgliedern eingeräumte Recht selbständig geltend zu machen. Die Antragstellung eines Mitgliedes einer solchen Gesellschaft, die Wasserberechtigte ist, nach § 126 Abs 5 WRG ist vom Nachweis einer Vertretungsmacht für die (oder einer Zustimmung der) anderen Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts demnach unabhängig.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070051.X05Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012