Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber aufbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (Hinweis E 15. März 2001, 2000/16/0652). Die übernommene Verbindlichkeit ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn dies im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. Es kommt dann nach diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen dann tatsächlich zukommen (vgl. nochmals E 15. März 2001, 2000/16/0652).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160182.X01Im RIS seit
29.03.2005