RS Vwgh 2005/2/24 2004/20/0462

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine Bindungswirkung dahingehend, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf (neuerliche) Zustellung des Asylbescheides - bindend - die Wirksamkeit der Hinterlegung dieses Bescheides (und demzufolge die Verspätung der Berufung) feststehe, besteht schon deshalb nicht, weil die Wirksamkeit der nach § 8 Abs. 2 ZustG vorgenommenen Hinterlegung bei der Erledigung des Zustellantrages nur eine Vorfrage bildete (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0161; vgl. auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 306 ff).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200462.X03

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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