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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Bindungswirkung dahingehend, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf (neuerliche) Zustellung des Asylbescheides - bindend - die Wirksamkeit der Hinterlegung dieses Bescheides (und demzufolge die Verspätung der Berufung) feststehe, besteht schon deshalb nicht, weil die Wirksamkeit der nach § 8 Abs. 2 ZustG vorgenommenen Hinterlegung bei der Erledigung des Zustellantrages nur eine Vorfrage bildete (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0161; vgl. auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 306 ff).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200462.X03Im RIS seit
25.03.2005