RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0162

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0163

Rechtssatz

Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung im § 105 Abs. 1 WRG 1959.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070162.X02

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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