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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs1;Rechtssatz
Zur Frage, ob der Asylwerber an der bisherigen Abgabestelle im Zeitpunkt des Zustellversuches (noch) "wohnhaft" gewesen sei, hat der unabhängige Bundesasylsenat nur festgestellt, dass der Zustellversuch "erfolglos" geblieben sei und der Asylwerber "an der angeführten Abgabestelle als 'unbekannt' galt". Das bezieht sich offenbar auf die Mitteilung des Zustellers. Der unabhängige Bundesasylsenat ließ unbeachtet, dass der Asylwerber nach den (auch im Zeitpunkt des Zustellversuches schon vorliegenden) Meldeauskünften an der Abgabestelle aufrecht gemeldet war, und ging vor allem nicht auf das angedeutete und in der Folge ausdrücklich erstattete Vorbringen des Asylwerbers ein, er sei im Zeitpunkt des Zustellversuches an der Abgabestelle wohnhaft gewesen. Im Hinblick darauf hätte der unabhängige Bundesasylsenat nicht ohne weitere Ermittlungen unterstellen dürfen, die für ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG vorausgesetzte Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sei gegeben gewesen (vgl. zu einem Widerspruch zwischen dem Bericht des Zustellers und der Auskunft der Meldebehörde das Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200462.X02Im RIS seit
25.03.2005