RS Vwgh 2005/2/24 2001/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §29 Z2;
EStG 1988 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0155 E 18. Dezember 2001 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist. Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an An- bzw Verkaufsvorgängen, sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse (Hinweis E 26. Juli 2000, 95/14/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150159.X04

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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