RS Vwgh 2005/2/25 2002/05/1027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22a Abs1 Z2;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22a Abs1 Z3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22a Abs4;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22a Abs5;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;

Rechtssatz

Da nur die eine oder die andere Genehmigung nach § 22a Abs. 1 Stmk. VerantaltungsG in Betracht kommt, um die Beschränkung nach den Abs. 4 und 5 zu gewährleisten, kommt es auf besondere örtliche Gegebenheiten nicht an. Nach § 36 Abs. 2 Stmk. VeranstaltungsG ist das Ansuchen abzuweisen, wenn die durchzuführende Vorprüfung ergibt, dass die Eignung der Betriebsstätte (§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 22a Abs. 1 Z. 2 und 3 Stmk. VeranstaltungsG) nicht gegeben ist und auch nicht herbei geführt werden kann; ANDERNFALLS ist eine örtliche Verhandlung anzuberaumen. Auch § 39 Abs. 2 AVG zwingt die Behörde nicht zur Durchführung einer Verhandlung (hier: die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, welches andere Ergebnis bei Durchführung einer Verhandlung erzielt worden wäre, zumal die Frage, ob eine bautechnische, maschinentechnische und brandschutztechnische Eignung besteht, keine Rolle gespielt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051027.X02

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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