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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Da nur die eine oder die andere Genehmigung nach § 22a Abs. 1 Stmk. VerantaltungsG in Betracht kommt, um die Beschränkung nach den Abs. 4 und 5 zu gewährleisten, kommt es auf besondere örtliche Gegebenheiten nicht an. Nach § 36 Abs. 2 Stmk. VeranstaltungsG ist das Ansuchen abzuweisen, wenn die durchzuführende Vorprüfung ergibt, dass die Eignung der Betriebsstätte (§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 22a Abs. 1 Z. 2 und 3 Stmk. VeranstaltungsG) nicht gegeben ist und auch nicht herbei geführt werden kann; ANDERNFALLS ist eine örtliche Verhandlung anzuberaumen. Auch § 39 Abs. 2 AVG zwingt die Behörde nicht zur Durchführung einer Verhandlung (hier: die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, welches andere Ergebnis bei Durchführung einer Verhandlung erzielt worden wäre, zumal die Frage, ob eine bautechnische, maschinentechnische und brandschutztechnische Eignung besteht, keine Rolle gespielt hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051027.X02Im RIS seit
29.03.2005