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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0440 E 25. Februar 1993 RS 2 (Hier: Im Spruch des Bescheides kommt nicht zum Ausdruck, für welche Art von "juristischer Person" die Bfin die ihr angelastete Tat als die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift strafrechtlich Verantwortliche begangen haben soll.)Stammrechtssatz
Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd § 9 VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020368.X01Im RIS seit
17.05.2005