RS Vwgh 2005/2/25 2004/02/0368

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0440 E 25. Februar 1993 RS 2 (Hier: Im Spruch des Bescheides kommt nicht zum Ausdruck, für welche Art von "juristischer Person" die Bfin die ihr angelastete Tat als die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift strafrechtlich Verantwortliche begangen haben soll.)

Stammrechtssatz

Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd § 9 VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020368.X01

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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