RS Vwgh 2005/2/25 2003/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Zwar sind nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige heranzuziehen. Werden Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242); gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050099.X02

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten