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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5b idF 2002/I/032;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/02/0537 E 26. Jänner 1999 RS 2Stammrechtssatz
§ 4 Abs 5b dritter Satz StVO. regelt zwar verschiedene Fälle, in denen auf Wunsch bestimmter Personen diese "eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes" (von der Beh) erhalten, nicht jedoch ist aus dieser Bestimmung zu entnehmen, daß dieser Satz auch einen Gebührentatbestand - etwa im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes - enthält. Aus dem Verlangen nach Ausfolgung eines Unfallberichtes allein kann eine Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020289.X02Im RIS seit
02.05.2005