RS Vwgh 2005/2/25 2004/02/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5b idF 2002/I/032;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0537 E 26. Jänner 1999 RS 2

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 5b dritter Satz StVO. regelt zwar verschiedene Fälle, in denen auf Wunsch bestimmter Personen diese "eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes" (von der Beh) erhalten, nicht jedoch ist aus dieser Bestimmung zu entnehmen, daß dieser Satz auch einen Gebührentatbestand - etwa im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes - enthält. Aus dem Verlangen nach Ausfolgung eines Unfallberichtes allein kann eine Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020289.X02

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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