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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 26 Z. 4 DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte -
wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0307).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090110.X01Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011