RS Vwgh 2005/2/25 2004/09/0022

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §36 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK angesichts des Umstandes unterbleiben, dass im vorliegenden Fall (der einen Auftrag zur Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 DMSG betrifft) bloß einfache Rechtsfragen betreffend die Auslegung der angewendeten Bestimmungen des DMSG zu beantworten waren und es auf die in einem Verfahren über eine Bewilligung (§ 5 Abs. 1 DMSG) zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände in diesem Verfahren nicht ankam.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090022.X02

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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