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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923 §36 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK angesichts des Umstandes unterbleiben, dass im vorliegenden Fall (der einen Auftrag zur Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 DMSG betrifft) bloß einfache Rechtsfragen betreffend die Auslegung der angewendeten Bestimmungen des DMSG zu beantworten waren und es auf die in einem Verfahren über eine Bewilligung (§ 5 Abs. 1 DMSG) zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände in diesem Verfahren nicht ankam.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090022.X02Im RIS seit
25.03.2005