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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen (Hinweis E 22.12.2003, Zl. 2003/10/0232, jeweils 16.12.2002, Zl. 2000/10/0172 und Zl. 2001/10/0210, und 29.1.2001, Zl. 2000/10/0195, zum oö bzw vlbg Naturschutzrecht). Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten. Durch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung von Grabungsarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erfolgt auch kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsrechte der Bf (Grundstückseigentümerin), zumal es der Inhaberin dieser Bewilligung frei steht, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Eine unmittelbare Berührung der rechtlichen Interessen der Bf oder ihrer Rechtsansprüche findet durch den die Grabungsarbeiten bewilligenden Bescheid der Behörde erster Instanz (noch) nicht statt. Auch aus § 8 AVG war daher für die Bf nichts zu gewinnen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090110.X02Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011