RS Vwgh 2005/2/25 2005/02/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs. 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 zulassen, kommt es weder darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger "sicherer" ist. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020020.X01

Im RIS seit

16.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten