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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs. 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 zulassen, kommt es weder darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger "sicherer" ist. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020020.X01Im RIS seit
16.03.2005Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011