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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/01/0088 B 22. Oktober 2002 RS 1 (hier: nur erster Satz, aber Zusatz: Für die Frage, in welchen Fällen gegen einen Bescheid eine Berufung zulässig ist und welcher Instanzenzug in Frage kommt, ist entscheidend, in welchem Vollzugsbereich die Behörde den Bescheid erlassen hat (vgl. Walter- Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 501, Seite 211).)Stammrechtssatz
Im Verfahren über Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen im Dienste der Strafjustiz hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (vgl. die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz. 176, zitierte Judikatur, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, Anm. 9 zu § 17 AVG). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im E 31. März 1993, Zl. 92/01/0402 - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Handelns einer Verwaltungsbehörde ohne konkreten Auftrag eines Gerichtes - ausdrücklich aufrechterhalten. Der über die Verweigerung der Akteneinsicht ergangene Bescheid war - ungeachtet der darin erteilten Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß § 17 Abs. 4 AVG ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei) - entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Instanzenzug anfechtbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits angeführten E 31. März 1993 ausgesprochen hat, wäre den Beschwerdeführern gegen diesen (verfahrensrechtlichen) Bescheid das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 51 VStG iVm Art. V EGVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zugestanden (vgl. seither ähnlich auch den B 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0100). Die vorliegende Beschwerde wurde daher vor Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingebracht, welche Erschöpfung aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wäre (Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050022.X01Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008