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E000 EU- Recht allgemeinNorm
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko;Rechtssatz
Ein Vergleich des Art. 10 mit dem Art. 11 der Verordnung (EWG) 1612/68 zeigt, dass der Kreis der berechtigten Familienangehörigen in Art. 11 enger umschrieben ist als in Art. 10. Nur Art. 10 berechtigt Verwandte in aufsteigender Linie, wohingegen diese in Art. 11 nicht angeführt sind. Die Einbeziehung der Ehegatten von Kindern (Schwiegersöhne und Schwiegertöchter) in den Kreis der Berechtigten gemäß Art. 11 würde dieser Systematik zuwiderlaufen, weil Art. 10 der Verordnung nur Blutsverwandte (Verwandte in "absteigender" und "aufsteigender" Linie) und Ehegatten sowie deren Blutsverwandte erfasst (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. September 2002, in der Rechtssache Baumbast, C-413/99). Dass verschwägerte Personen nicht als Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie angesehen werden können, ist auch dem Urteil des EuGH vom 11. November 1999 in der Rechtssache Mesbah, C- 179/98, zu entnehmen, in welchem er ausführte, dass nur der - im Vergleich zum Begriff "Verwandte" - weitere Begriff "Familienangehörige" (im Kooperationsabkommen zwischen der EWG und Marokko) - im Unterschied dazu - die Mutter der Ehegattin (Schwiegermutter) miteinschließt (RandNrn. 43 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0413 Baumbast VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090051.X04Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015