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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Da sich keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung ergeben haben und - soweit subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführer betroffen sind - keine Ermessensentscheidung vorliegt, wäre selbst eine allfällige Befangenheit des Stadtrates nicht wesentlich, da die Entscheidung der Berufungsbehörde dem Gesetz entsprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/05/1025).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8"zu einem anderen Bescheid"ErmessenBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050263.X03Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009