RS Vwgh 2005/2/25 2004/05/0263

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Da sich keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung ergeben haben und - soweit subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführer betroffen sind - keine Ermessensentscheidung vorliegt, wäre selbst eine allfällige Befangenheit des Stadtrates nicht wesentlich, da die Entscheidung der Berufungsbehörde dem Gesetz entsprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/05/1025).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8"zu einem anderen Bescheid"ErmessenBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050263.X03

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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