RS Vwgh 2005/2/25 2002/05/0757

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a Abs2;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die beabsichtigte Gaststätte typenmäßig im Wohngebiet zulässig ist, ist es erforderlich, dass das Baugesuch Angaben zu den verwendeten Anlagen und Einrichtungen enthält. Darauf aufbauend hat ein Sachverständiger zu beurteilen, ob die von einem derartigen Betrieb ausgehenden Emissionen mit der Widmung Wohngebiet im Sinne des § 6 Abs 6 BauO für Wien zu vereinbaren sind (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/05/0290). Auch nach der hier maßgeblichen Widmung Wohngebiet muss ein bestimmtes Maß an Immissionen von den Nachbarn hingenommen werden. Es muss durch die Aufnahme von Beweisen sichergestellt sein, dass keine beeinträchtigende Belästigung zu erwarten ist, die mit der Widmung Wohngebiet nicht vereinbar ist. Allenfalls sind Vergleichsmessungen bei gleichartigen Betrieben vorzunehmen. Die Betriebstype muss so weitgehend beschrieben sein, dass eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleistet ist (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften 4. Auflage, S 214).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050757.X04

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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