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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da die unabhängigen Verwaltungssenate generell als zweitinstanzliche Behörden in Verwaltungsstrafsachen vorgesehen sind (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 13. Auflage, Anm. 9 zu § 51 VStG, Seite 224), sind diese Senate auch in jenen Fällen zur Rechtskontrolle berufen, in denen auf Grund der einfachgesetzlichen Rechtslage ein oberstes Organ der Verwaltung in erster Instanz zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zuständig ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seiten 1619 f.). Hier: Dem Beschwerdeführer wäre daher gegen den hier angefochtenen verfahrensrechtlichen, über die Verweigerung der Akteneinsicht im Grunde des Art. V EGVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG iVm Art. V EGVG an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat zugestanden.
Schlagworte
Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050022.X03Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008