RS Vwgh 2005/2/25 2005/05/0022

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §17;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art5;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die unabhängigen Verwaltungssenate generell als zweitinstanzliche Behörden in Verwaltungsstrafsachen vorgesehen sind (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 13. Auflage, Anm. 9 zu § 51 VStG, Seite 224), sind diese Senate auch in jenen Fällen zur Rechtskontrolle berufen, in denen auf Grund der einfachgesetzlichen Rechtslage ein oberstes Organ der Verwaltung in erster Instanz zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zuständig ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seiten 1619 f.). Hier: Dem Beschwerdeführer wäre daher gegen den hier angefochtenen verfahrensrechtlichen, über die Verweigerung der Akteneinsicht im Grunde des Art. V EGVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG iVm Art. V EGVG an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat zugestanden.

Schlagworte

Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050022.X03

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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