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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 lit. l AuslBG wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992 erlassen, um angesichts des (unmittelbar anwendbaren) Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine "Gleichstellung der Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger mit jenen von EWR-Staatsangehörigen" zu erzielen (vgl. Vorblatt und Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum genannten Bundesgesetz 489 BlgNR 18. GP). Mit der in § 1 Abs. 2 lit. l enthaltenen Formulierung "Kinder ..., die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt", entspricht die Bestimmung nahezu wörtlich Art. 11 der genannten Verordnung. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG insoferne auch dieselbe Bedeutung beizumessen ist, wie der genannten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 98/09/0048, VwSlg. 14938 A/1998). Eine solche Auslegung ist auch zur Vermeidung einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger und deren Familienangehöriger gegenüber nicht österreichischen EWR-Bürgern und deren Familienangehörigen geboten (Hinweis E 12.4.1999, Zl. 96/21/0012, und E 4.2.2000, Zl. 99/19/0125, VwSlg. 15343 A/2000, m.w.N.).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090051.X01Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015