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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2;Rechtssatz
Weder ausländisch klingende Namen noch das Aussehen oder die Sprache einer Person geben einen Aufschluss über deren Staatsbürgerschaft oder darüber, ob sie als eine vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AuslBG anzusehen ist (Hinweis E 7.4.1999, Zl. 97/09/0162, und E 17.11.1994, Zl. 94/09/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090142.X02Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008