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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund von § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 ergibt sich, dass das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 ebenso wie die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ausschließlich der Prüfung der Frage dient, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers bzw. Beschwerdeführers verletzt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1975, Zl. 0413/75). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines vor der Aufsichtsbehörde bzw. dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides führt daher zu dessen Aufhebung, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur im Falle der Verletzung von subjektiven Rechten des Vorstellungswerbers bzw. des Beschwerdeführers ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1985, Zl. 81/05/0048, und vom 19. Jänner 1993, Zl. 93/05/0002).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050298.X01Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016