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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verfahren auf Wiederherstellung nach § 36 Abs. 1 DMSG ist lediglich die Widerrechtlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 DMSG, also die abstrakte Eignung der vorgenommenen Veränderung, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen, zu prüfen (hier:
diese Eignung betreffend einen ca. 4 m hohen, auf dem Dach eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes errichteten Antennenmast grundsätzlich gegeben). § 4 Abs. 1 DMSG ist im Zusammenhang mit § 5 DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderungen an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht. Daher ist im Verfahren auf Wiederherstellung auch ein Lokalaugenschein bzw. eine exakte Feststellung und Beschreibung der die Unterschutzstellung begründenden Wesensmerkmale des Gebäudes nicht nötig.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090022.X01Im RIS seit
25.03.2005