RS Vwgh 2005/2/25 2004/05/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §4 Abs6;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der entgegen der Gesetzeslage das Erlöschen einer nach dem Wr GebrauchsabgabeG erteilten Gebrauchserlaubnis ausspricht und das bescheidmäßig zuerkannte Recht aufhebt, somit in ein bestehendes Rechtsverhältnis gestaltend eingreift und damit eine neue Rechtslage begründet (siehe hiezu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 404, Seiten 172 f), ist rechtswidrig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050280.X03

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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