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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/02/0537 E 26. Jänner 1999 RS 1Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber wollte offenbar mit der Neufassung des § 105 Abs 1 StVO idF des Art 69 Z 3 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 1996/201, nicht die Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO schlechthin in die Bundeszuständigkeit stellen, sondern nur insoweit, als die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO vorgesehen ist. Auch vom VfGH wird die Meinung geteilt (Hinweis VfGH B 29. 9. 1998, A 35/97), daß
§ 4 Abs 5b StVO - abgesehen von der in seinem Beschluß nicht erwähnten Mitwirkung von Bundesorganen - von den Ländern im Rahmen des Art 11 B-VG zu vollziehen ist. Daher war die LReg zur Erledigung der Berufung gegen die Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 4 Abs 5b StVO zuständig.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020289.X01Im RIS seit
02.05.2005