Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Ausländer als Schwiegersohn eines österreichischen Staatsbürgers gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zu verneinen. Ehegatten eines Kindes (Schwiegersohn) können nicht als "Kinder" ("enfants", "figli", "children") im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EWG) 1612/68 angesehen werden, weil mit diesen Worten Verwandte in absteigender Linie bezeichnet werden und verschwägerte Personen nicht zu diesem Personenkreis gehören (Hinweis auf die §§ 1598 ff des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, die Art. 312 ff des französischen Code Civil und die Art. 231 ff des italienischen Codice Civile; Hinweis auch auf die §§ 40 und 42 ABGB).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090051.X03Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015