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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Liegt dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ein Verwaltungshandeln im Rahmen einer Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz zu Grunde, ist gemäß Art. V EGVG das VStG sinngemäß anzuwenden. Die Anordnung der sinngemäßen Geltung der Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren erfasst in einem solchen Fall auch jene Vorschriften, die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate normieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0402).
Schlagworte
Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050022.X02Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008