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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 28a Abs. 2 AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Sie bedeutet aber nicht die Möglichkeit der Organpartei zur Einflussnahme auf den weiteren Gang des Verfahrens etwa im Sinne einer Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 StPO. Eine Analogie zu dieser Bestimmung verbietet sich schon aus dem Grund, weil die Verwaltungsstrafbehörden keine Strafverfolgungsbehörden im Sinne der StPO sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090158.X01Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008