RS Vwgh 2005/2/25 2004/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0200 E 3. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Bis zur Novellierung des AVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar. Durch die genannte mit 1.1.1999 in Kraft getretene Novellierung erhielt § 13 Abs 3 AVG eine neue Fassung. Nach dieser Neufassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesVerbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050115.X01

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten