RS Vwgh 2005/2/25 2002/05/0757

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a Abs2;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Gerade vom Standpunkt des Immissionsschutzes aus betrachtet, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Betriebstyp "Gaststätte mit Gastgarten" vom Betriebstyp "Gaststätte ohne Gastgarten" unterschieden werden muss. Der Gastgarten ist daher bei der Beurteilung der von einer solchen Betriebstype ausgehenden Emissionen miteinzubeziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl 93/05/0154, in welchem der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, ob aus dem Betrieb der damals in Rede stehenden Jausenstation selbst oder im Zusammenhang mit dem Gartenbetrieb Immissionen entstehen, die den Betrieb als "wesentlich störenden Betrieb" erscheinen lassen).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050757.X05

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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