Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Gerade vom Standpunkt des Immissionsschutzes aus betrachtet, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Betriebstyp "Gaststätte mit Gastgarten" vom Betriebstyp "Gaststätte ohne Gastgarten" unterschieden werden muss. Der Gastgarten ist daher bei der Beurteilung der von einer solchen Betriebstype ausgehenden Emissionen miteinzubeziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl 93/05/0154, in welchem der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, ob aus dem Betrieb der damals in Rede stehenden Jausenstation selbst oder im Zusammenhang mit dem Gartenbetrieb Immissionen entstehen, die den Betrieb als "wesentlich störenden Betrieb" erscheinen lassen).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050757.X05Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008