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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0331 E 18. November 2003 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 4 Abs 2 Krnt GdKanalisationsG 1999 hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde, die die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke trifft, mit Bescheid auszusprechen. § 4 Abs 2 Krnt GdKanalisationsG 1999 sieht allerdings nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde bescheidmäßig festgelegt werden muss. Die zu erledigende Hauptfrage iSd § 59 Abs 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen hat, ist daher jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses. Es liegt somit im gegenständlichen Fall keine unvollständige Erledigung der Sache vor.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050133.X01Im RIS seit
29.03.2005