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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0142 E 25. Jänner 2005 RS 2Stammrechtssatz
Gerade weil der Proband die Möglichkeit hat, bei vermuteten "Messungenauigkeiten" (Hinweis E 10. September 2004, 2001/02/0235) eine Blutabnahme zu veranlassen (vgl. § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960) und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen "Abzug von Fehlergrenzen" für erforderlich zu erachten.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Verfahrensrecht BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002020216.X01Im RIS seit
17.05.2005